| Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen |
| Präambel:
Die SAG Unternehmensgruppe besteht aus folgenden Gesellschaften: Salzburger Aluminium AG, SAG Alurecycling GmbH, Thixalloy® Components GmbH & Co KG, Euromotive GmbH & Co KG und Aluminium Lend GmbH & Co KG, sämtliche in Lend (Österreich) und den Gesellschaften der Alutech-Gruppe, diese bestehend aus: Alutech GmbH in Lend (Österreich), Alutech Nederland B.V. in Katwijk (Holland), Alutech Slowakei s.r.o. in Dubnica nad Vahom (Slowakei), Fueltech Sweden A.B. in Ronneby (Schweden), SAG France S.A.S. in L´Horme (Frankreich). Die Zentrale der SAG-Unternehmensgruppe befindet sich in Lend (Österreich). Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Gesellschaften der SAG-Unternehmensgruppe. 1. Vertragsabschluß: Für alle unsere Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Einkaufsbedingungen, seien es allgemeine oder spezielle, des Käufers verpflichten uns nur, wenn wir sie im Einzelfall ausdrücklich schriftlich anerkennen. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Uns erteilte Aufträge sowie allfällige Auftragsänderungen sind für den Käufer in jedem Fall verbindlich. Für uns werden erteilte Aufträge oder Änderungen erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich. 2. Preise: Alle Preise gelten ab Werk und verstehen sich ausschließlich Mehrwertsteuer, unverpackt und sind Tagespreise, außer es wurde ausdrücklich und schriftlich ein Laufzeitpreis festgelegt. Für Aufträge ohne ausdrückliche Preisvereinbarung gelten die Preise des Liefertages. Wir sind berechtigt, eine angemessene Preiserhöhung vorzunehmen, wenn nach Angebotslegung Änderungen bei Rohmaterial- oder Hilfsstoffpreisen, Löhnen, Gehältern, Frachten oder sonstigen öffentlichen Abgaben eingetreten sind. Durch Beteiligung an den Werkzeugkosten erwirbt der Käufer kein Anrecht auf die Werkzeuge. Diese verbleiben in unserem Eigentum. Skonti, Rabatte und Zahlungsziel hinsichtlich der Werkzeuge bedürfen einer besonderen Vereinbarung. Drei Jahre nach der letzten Lieferung sind wir berechtigt, die Werkzeuge zu verschrotten Kosten für die Änderung, Instandhaltung und den Ersatz der Werkzeuge trägt der Besteller. 3. Lieferung und Lieferzeit: Unsere Lieferung gilt mit der Übergabe an den Käufer, den Spediteur oder Frachtführer, bzw. nach Meldung der Versandbereitschaft als erfolgt. Unsere Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Lieferungen unserer Vorlieferanten. Die Lieferverpflichtung beginnt mit dem Tage der Annahme der Bestellung durch uns, jedoch nicht vor völliger Klärung aller Einzelheiten der Ausführung. Hat der Käufer Unterlagen, Angaben, Genehmigungen, Freigaben zu beschaffen oder eine Anzahlung zu erbringen, so beginnt die Lieferfrist nicht vor der Erfüllung dieser Verpflichtungen. Behinderungen der Ausführung und Auslieferung einer Bestellung, welche von uns nicht oder nicht in wirtschaftlich zumutbarer Weise beseitigt werden können (wie z.B. Streiks, Betriebsstörungen, Aussperrungen, nicht rechtzeitiges Eintreffen von Vormaterial, Verkehrs-störungen usw.) sowie deren Folgen, gelten als höhere Gewalt und entbinden uns von der Verpflichtung zur Lieferung, ohne daß dem Käufer ein Schadenersatzanspruch zusteht. Wir sind berechtigt, nach Wegfall der Behinderung die bestellten Lieferungen vorzunehmen. Das Recht auf Schadenersatz infolge von Lieferverzug ist jedenfalls auch dann ausgeschlossen, wenn dieser aufgrund von Beschädigungen der bei der Produktion des bestellten Materials verwendeten Maschinen und Werkzeugen eingetreten ist. Je nach Art der Fabrikate sind bei der Lieferung Abweichungen von Gewicht, Stückzahl, Laufmetern etc. bis +/- 10 von Hundert, sowohl hinsichtlich der gesamten Abschlußmenge wie auch vereinbarter Teillieferungen gestattet, sofern in unseren jeweils gültigen technischen Lieferkonditionen nichts anderes bestimmt wird. Für die Errechnung des Fakturenwertes sind die von uns ermittelten Mengeneinheiten (fabriksabhängig grundsätzlich Gewichte, in Sonderfällen auch Stückzahlen, Laufmeter etc.) maßgebend. 4. Abnahme: Von uns geliefertes Material wird nur dann abgenommen, wenn die entsprechenden Werkstoffnormen eine Abnahme vorsehen oder wenn dies bei Auftragserteilung ausdrücklich vereinbart wurde. Die Abnahme hat innerhalb angemessener Frist, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach gemeldeter Abnahmebereitschaft, auf Kosten des Bestellers zu erfolgen. Andernfalls gilt die Abnahme als durchgeführt. Wir sind in diesem Fall berechtigt, das Material zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern. Erforderliche Exportunterlagen sind vom Käufer beizubringen. 5. Verpackung: Falls nach Meinung des Verkäufers eine Verpackung erforderlich ist, erfolgt sie in handelsüblicher Weise grundsätzlich auf Kosten des Käufers. 6a. Fracht und Versicherung: Die Frachtkosten und die Kosten einer eventuellen Versicherung der Sendung auf Wunsch des Käufers gehen zu Lasten des Käufers. Die Ausführung vom Käufer erteilter besonderer Verlade- und Versandvorschriften erfolgt auf Risiko und Kosten des Käufers. Der Versandweg und die Versandmittel sowie der Spediteur und Frachtführer werden durch uns bestimmt. 6b. Gefahrenübergang und Entgegennahme: Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt "Gewährleistung" entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig. 7. Versand und Annahmeverzug: Nicht rechtzeitige Erteilung allenfalls notwendiger Versandvorschriften oder nicht rechtzeitige Abholung der Ware setzt den Käufer in Annahmeverzug. Unbeschadet der uns für diesen Fall zustehenden sonstigen Rechte (Schadenersatz) können wir den Versand für den Käufer nach freiem Ermessen vornehmen. Dadurch entstehende Mehrkosten oder Schäden sind vom Käufer zu tragen, bzw. uns von ihm zu ersetzen. Wenn der Käufer unsere ordnungsgemäße Lieferung oder erforderliche Lieferdokumente nicht übernimmt, ist unser Auftrag erfüllt und der Käufer zur Leistung des vollen Entgeltes verpflichtet. Wir sind in diesem Fall berechtigt, das Material auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern. 8. Analysen und Meßtoleranzen:. Maßgebend sind allgemein unsere Analysen und Analysemethoden. Wird deren Richtigkeit bestritten, so hat eine Schiedsanalyse durch eine gemeinsam festzusetzende Instanz zu erfolgen. Die Kosten hierfür trägt der Käufer. Für die vereinbarten Spezifikationen gelten, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart ist, vorhandene EN- (DIN-) Normen. Ansonsten haben unsere technischen Lieferkonditionen Gültigkeit. 9. Gewährleistung: Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Tag der Erklärung der Versandbereitschaft bzw. mit dem Tag der Lieferung und endet nach 6 Monaten (bei Mehrschichtbetrieb nach 3 Monaten). Zur Geltendmachung von Mängeln sind schriftliche Mängelrügen erforderlich und zwar bei offenen Mängeln unverzüglich nach Warenerhalt; bei verborgenen Mängeln unverzüglich nach deren Entdeckung. Bei vereinbarter Abnahme ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die bei der vereinbarten Art der Abnahme hätten festgestellt werden können. Für diejenigen Teile der Ware, die wir von Vorlieferanten bezogen haben, haften wir nur im Rahmen der uns selbst gegen den Vorlieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche. Voraussetzung für die Anerkennung eines Mangels ist immer, daß die Ware ihren Qualitätsbedingungen entsprechend eingesetzt worden ist. Bei Waren, die uns zur Bearbeitung beigestellt werden, erfolgt bei Anlieferung lediglich eine Identprüfung der Ware (auf Menge, Verpackung). Sollten sich im Zuge der Bearbeitung Mängel herausstellen, verpflichtet sich der Beisteller/Auftraggeber uns trotz unterlassener Mängelrüge schadlos zu halten. Wird ein Mangel von uns anerkannt, so bleibt es uns überlassen, die Ware zum berechneten Preis zurückzunehmen, den Mangel zu beheben oder gegen Rücksendung der Ware eine Ersatzlieferung vorzunehmen. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, sind ausgeschlossen. Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen Lieferung einer mangelhaften Ware vom Vertrag zurückzutreten. Darüber hinaus gelten die gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Gewährleistungsrechtes. 10. Höhere Gewalt: Ereignisse höherer Gewalt und andere Umstände außerhalb unseres Einflußvermögens bei uns und unseren Vorlieferanten berechtigen uns, unter Ausschluß jedweden Schadenersatzanspruches die Lieferfrist um die Dauer der Betriebsbehinderung hinauszuschieben, bzw. ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. 11a. Haftungsbeschränkung: Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Käufers, und werden dadurch Rechte Dritter, insbesondere Schutzrechte, verletzt, hält uns der Käufer vollkommen schad- und klaglos. Sonstige Ansprüche werden ausgeschlossen, es sei denn, wir haften in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Verlust oder Beschädigung von zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Mustern und dergleichen wird die Haftung für Zufall und leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Besteller nachzuweisen. Versicherungen hierfür schließen wir nur über ausdrücklichen Auftrag und zu Lasten des Bestellers ab. Schadenersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsanspruch, insbesondere aus unerlaubter Handlung, Produzentenhaftung, falscher oder unterlassener Beratung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß, Unmöglichkeit, sind für leichte Fahrlässigkeit des Lieferers ausgeschlossen. 11b. Urheberschutz des Lieferanten: Dem Besteller überlassene Unterlagen und Zeichnungen sowie von uns erbrachte konstruktive Leistungen darf der Besteller nur für den vorgesehenen Zweck verwenden und sie ohne unsere Zustimmung weder selbst für einen anderen Zweck noch Dritten zugänglich machen. Für jede Verletzung dieser Bestimmung haftet der Besteller im vollen Umfang des Schadens und nach jedem Grad des Verschuldens. 12. Rücktritt: Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Bekanntwerden von Umständen, die die Kreditwürdigkeit des Käufers nach bank- und kreditversicherungsgemäßen Gesichtspunkten in Zweifel ziehen lassen, sind wir berechtigt, ohne Rücksicht auf entgegenstehende frühere Vereinbarungen, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. 13. Zahlung:. Der Rechnungsbetrag ist gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu entrichten. Die Zahlung ist in der vereinbarten Währung durch Überweisung auf eines unserer Bankkonten zu leisten. Die Inanspruchnahme von Skonti setzt voraus, daß keine fälligen Zahlungsverpflichtungen bestehen. Scheck oder Wechsel bedürfen einer besonderen Vereinbarung und werden nur zahlungshalber angenommen, Zinsen und Spesen gehen zu Lasten des Käufers. Wechselzahlung berechtigt nicht zum Skonto-abzug. Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen, aus welchen Gründen auch immer, zurückzuhalten. Eine Kompensation mit Gegenforderungen bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung. Bei Zahlungsverzug oder Bekanntwerden von Zahlungsschwierigkeiten steht uns das Recht zu, alle noch offenen Forderungen bei gleichzeitiger Einstellung weiterer Lieferungen sofort fällig zu stellen (Terminverlust), von allen noch nicht erfüllten Verträgen zurückzutreten und erhaltene Vorauszahlungen bis zur Festsetzung einer etwaigen Entschädigungsleistung einzubehalten bzw. auf unsere Forderungen anzurechnen. Ungeachtet davon steht uns das Recht zu, noch ausstehende Lieferungen gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung durchzuführen. Im Falle des Verzuges sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 7% über der jeweils geltenden EURIBOR Rate zu berechnen. Bei Zahlungsverzug sind alle Mahn- und Inkassospesen vom Käufer zu ersetzen. Zahlungen werden stets auf die älteste offene Rechnung bzw. Forderung angerechnet. Spesen, die im Zusammenhang mit Überweisungen oder auf Basis von Dokumenteninkassi und Dokumentenakkreditiven für unsere Lieferungen im Käufer- oder Bestimmungsland entstehen, gehen zu Lasten des Käufers. In "Allgemeinen Geschäfts- u. Einkaufsbedingungen" unserer Kunden ausgesprochene Zessionsverbote und alle sonstigen, die Zession von Forderungen betreffenden Vertragsbedingungen gelten als nicht geschrieben! 14. Eigentumsvorbehalt: Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten unser Eigentum (Vorbehaltsware). Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme der Ware durch Dritte, ist der Käufer verpflichtet, auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und uns hievon unverzüglich zu ver-ständigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme der Ware berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme/Pfändung liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dies der Lieferer ausdrücklich schriftlich erklärt. Verarbeitet der Besteller unsere Vorbehaltsware mit anderen Waren, so steht uns an der neuen Ware anteilsmäßiges Miteigentum zu. Anstelle der uns gehörenden Waren tritt, wenn sie veräußert werden, der Anspruch gegen den Drittabnehmer, wobei der Käufer verpflichtet ist, den Verkäufer darüber zu informieren, und diesem schon jetzt alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsen, abtritt. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung seinem Abnehmer bekannt zu geben. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Käufer, überträgt uns der Käufer das ihm zustehende Eigentumsrecht an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der im Eigentumsvorbehalt stehenden Ware. Den neuen Bestand oder die Sache verwahrt der Käufer unentgeltlich für uns. Wir sind jedoch jederzeit berechtigt, das Lager des Käufers zu besichtigen, um die in unserem Eigentum befindliche Ware gegen Anrechnung des Verwertungsbetrages herauszuverlangen, sowie die Veräußerung der noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu untersagen. 15. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand: Sämtliche Vertragsverhältnisse unterliegen dem österreichischen Recht und ist im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung nur österreichisches Recht anzuwenden. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Als Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis wird mit dem Vertragspartner durch die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ausdrücklich das nach der österreichischen Gerichtsordnung sachlich zuständige Gericht in Salzburg (Österreich) vereinbart. Die Rechts- und Gerichtsstands-vereinbarung gilt für alle in der Präambel angeführten Gesellschaften sowie deren Zweigniederlassungen und Betriebsstätten. 16. Wirksamkeit: Im Falle der Unwirksamkeit einer dieser Bestimmungen ist der Verkäufer berechtigt, die unwirksamen Bestimmungen durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Bestimmung soweit wie möglich entspricht. Die rechtliche Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen und der sonstigen Vertragsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht. |


