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Einkaufsbedingungen der SAG Gruppe
1. Allgemeines:
Wir bestellen ausschließlich zu diesen Einkaufsbedingungen. Diese Einkaufsbedingungen  gelten für alle von uns abgeschlossenen Kauf-, Werk- und Dienstleistungsverträge, wie immer diese im Einzelnen auch bezeichnet sein mögen.
 
Soweit im Folgenden der Begriff „Vertragspartner“ verwendet wird, ist darunter der von SAG insbesondere mit einer Lieferung, Werk- oder Dienstleistung beauftragte Vertragspartner zu verstehen.
 
SAG kann verlangen, dass die Lieferungen aus einem Kauf- Werk, oder Dienstleistungsvertrag an eine andere Gesellschaft, die nicht Vertragspartei ist erfolgen. Sofern Rechnungen an eine solche Gesellschaft gestellt werden, handelt SAG als Agent für diese Gesellschaft. Die Konditionen des mit SAG abgeschlossenen Vertrages gelten auch für diese Gesellschaft.
 
2. Vertragsgrundlagen:
Die Rechtsbeziehungen zum Vertragspartner werden ausschließlich durch diese Einkaufsbedingungen sowie durch darauf bezughabende Einzelvereinbarungen geregelt. Die Einzelvereinbarung geht diesen Einkaufsbedingungen vor.
 
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben.
 
Auch auf Folgeaufträge – seien sie schriftlich oder mündlich erteilt – sind diese Einkaufsbedingungen anzuwenden, ohne dass wir darauf gesondert hinweisen müssen.
 
3. Formerfordernisse:
Bestellungen sind für uns nur dann rechtsverbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen. Der Vertragspartner hat Bestellungen  unverzüglich schriftlich anzunehmen. Die Bestellung gilt als inhaltlich unverändert angenommen, wenn nicht binnen 48 Stunden ab dem Eintreffen schriftlich widersprochen oder abweichend schriftlich angenommen wird. Eine abweichende Annahme ist als neues Angebot zu sehen und bedarf unsererseits der ausdrücklichen schriftlichen Annahme.
 
In allen den Auftrag betreffenden Schriftstücken, insbesondere Rechungen, ist unsere Bestellnummer anzuführen, widrigenfalls wir  berechtigt sind, diese ohne Bearbeitung zurückzustellen und diese  auch nicht als bei uns eingelangt gilt. Mündliche oder telefonische Bestellungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit  unserer nachträglichen schriftlichen Bestellung.
 
Der Vertragspartner kann Schriftstücke auch per e-mail oder Telefax an uns senden. Langen diese jedoch außerhalb unserer Geschäftszeiten (Montag bis Donnerstag von 8 bis 16 Uhr, Freitag von 8 bis 12 Uhr) ein, gelten sie uns erst mit dem darauf folgenden Beginn der Geschäftszeiten als zugegangen.  
 
4. Weitergabe des Auftrages/Vorlieferanten:
Der erteilte Auftrag darf ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung weder teilweise noch ganz an Subunternehmer weitergegeben werden. Vorlieferanten sind bekannt zu geben. Ein Rechtsverhältnis zwischen uns und den Subunternehmern bzw. Vorlieferanten entsteht in keinem Fall. Der Vertragspartner haftet für Auswahl und Verschulden seiner Subunternehmer und Vorlieferanten.
 
Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Vertrag durch den Vertragspartner  an Dritte bedarf sowohl bei Einzel- als auch Gesamtrechtsnachfolge unserer vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Wir  sind berechtigt die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag mit schuldbefreiender Wirkung im Wege der Einzelrechtsnachfolge an Dritte zu übertragen.
 
5. Preise:
Offerte sind, gleichgültig welche Vorarbeiten dazu notwendig waren, unentgeltlich. Vereinbarte Preise sind Fixpreise, frei geliefert zum Bestimmungsort und schließen sämtliche Kosten des Vertragspartners, z.B. für Qualitätsmanagement, Funktions- und Qualitätsprüfungen, Verpackung sowie Dokumentation und allenfalls nötige Genehmigungen und Versicherungen mit ein.
 
Der Vertragspartner wird uns während der Laufzeit des Vertrages mit Produkte/Dienstleistungen/Werken zu wettbe­werbsfähigen Preisen, Qualität, Leistung und technischer Funktion liefern/erbringen. Sollten wir die Produkte/Dienst­leistungen/Werke, auch wenn sie in Übereinstimmung mit dem zugrunde liegenden Vertrag geliefert werden, für nicht wett­bewerbsfähig halten, werden wir dies dem Vertragspartner mit Angabe der Gründe bekannt geben. Wir werden sodann versuchen mit dem Vertragspartner eine einvernehmliche Lösung zu finden, sollte dies jedoch nicht binnen dreißig Tagen gelingen haben wir das Recht den Vertrag hinsichtlich des nicht wettbewerbsfähigen Produkts/Dienstleistung/Werk unter Einhaltung einer Frist von dreißig Tagen zu kündigen. Vor Kündigung erteilte Einzelaufträge bleiben davon unberührt.
 
6. Lieferung/Liefertermin/Höhere Gewalt:
Für den Versand gelten sowohl im grenzüberschreitenden als auch sinngemäß im nicht grenzüberschreitenden Verkehr die INCOTERMS 2000 und falls keine konkrete Incoterm Klausel vereinbart wurde, die Klausel „DDP“ Lieferanschrift des SAG Konzernunternehmens INCOTERMS 2000. Der Vertragspartner hat für eine sachgemäße Verpackung zu sorgen. Versand- und Verpackungskosten sowie Kosten für eine allfällige Transportversicherung sind vom Vertragspartner zu tragen.
 
Allen Lieferungen sind entsprechende Versandunterlagen (insbesondere genaue Inhaltsangaben) anzuschließen, widrigenfalls wir berechtigt sind, Lieferungen nicht anzunehmen.
 
Die Lieferung oder Leistung hat  am vereinbarten Termin bei der angegebenen Empfangsstelle in den angegebenen Abnahmezeiten zu erfolgen. Maßgeblich ist der Eingang der Ware an der Lieferadresse oder die erfolgreiche Abnahme. Wir dürfen Lieferungen oder Leistungen oder Teile davon zurückweisen und/oder auf Kosten des Vertragspartners zurücksenden, wenn diese vor oder nach dem festgelegten Zeitpunkt/Zeitraum oder in größerer oder kleinerer Menge erfolgen als in der Bestellung angegeben.
 
Im Falle einer früheren Lieferung als bestätigt behalten wir uns vor, dem Vertragspartner anfallende Handlings- und Lagerkosten zu verrechnen.
 
Sämtliche vereinbarten Liefer- oder Leistungstermine sind Fixtermine (Fixgeschäft im Sinne des § 919 ABGB) bei sonstigem Rücktritt vom Vertrag, es sei denn wir bestehen auf Erfüllung  des Vertrages.
 
Kann der Vertragspartner schon vor dem vereinbarten Termin erkennen, dass eine rechtzeitige Lieferung ganz oder teilweise nicht erfolgen wird, hat er uns darüber unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung Mitteilung zu machen.
 
Auch in diesem Fall sind wir berechtigt, ohne Abwarten des vereinbarten Termins und ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Weiters sind wir, auch wenn wir auf Erfüllung bestehen, berechtigt den Ersatz sämtlicher Schäden, einschließlich des entgangenen Gewinns und aller auch mittelbarer Vermögens- und Folgeschäden zu begehren.
 
Bei Lieferverzug ist der Vertragspartner bis zur vollständigen Lieferung/Leistung verpflichtet, für jede angefangene Woche des Verzugs eine Pönale in Höhe von 2% des Gesamtbestellwertes zu zahlen, maximal jedoch 10% des Gesamtbestellwertes. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten. Die Vertragsstrafe unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht.
 
Im Falle höherer Gewalt (z.B. Krieg, Brandschäden, Überschwemmung, Verkehrsstörung, Streik) sind wir für die Dauer der Störung von der Abnahmepflicht befreit und auch berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Vertragpartner dadurch Ansprüche gegen uns entstehen.
 
7. Versandvorschriften/Kennzeichnung:
Die von uns erteilten Versandvorschriften sind genau einzuhalten; bei etwaigen Schäden oder Kosten, die aus der Nichteinhaltung der Versandvorschriften oder vereinbarter Versandbedingungen entstehen (z.B. Mehrfracht, Wagenstandsentgelt), haftet der Vertragspartner gegenüber uns vollumfänglich für diese Schäden und Kosten. Fehlen Versandvorschriften oder Versandbedingungen, sind die für uns günstigsten Verfrachtungs- und Zustellungsarten zu wählen. Ein Versand durch einen Spediteur bedarf immer unserer Zustimmung; bei derartiger Abfertigung sind unsere Versandvorschriften und unsere Bestellnummer dem Spediteur, auch zur allfälligen Weitergabe an den Frächter, bekannt zu geben.
 
Die Liefergegenstände sind gemäß unseren Vorschriften bzw. aufgrund bestehender Dokumentationspflichten so zu kennzeichnen, dass deren Herkunft und Erzeugungsdatum (z.B. durch Teilenummer, Bestellnummer, Teilebenennung) zweifelsfrei festgestellt werden können.
 
8. Rechnungslegung/Zahlung/Aufrechnung:
Rechnungen sind, wenn nicht anders vorgeschrieben, dreifach nach Lieferung oder Leistung an uns zu übermitteln. Auf den Rechnungen sind außer der Bestellnummer sämtliche Bestelldaten, die Versandart und der Lieferschein zu vermerken. Die Rechnungen müssen alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthalten, um unseren Vorsteuerabzug zu gewährleisten und den zollrechtlichen Bestimmungen zu genügen. Leistungsrechnungen sind außerdem Leistungs- und Materialscheine entsprechend beizulegen. Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Rechnungs- oder Wareneingangs bzw. mit vollendeter Leistungserbringung bzw. Endabnahme zu laufen, je nachdem welcher Zeitpunkt der spätere ist; bei Lieferung vor dem vereinbarten Termin jedoch frühestens mit dem ursprünglich vereinbarten Termin.
 
Die Bezahlung übernommener Lieferungen oder Leistungen erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, binnen 14 Tagen abzüglich 3 % Skonto oder binnen 60 Tagen netto. Zahlung bedeutet keine Abnahme des Liefergegenstandes/Leistung und kein Anerkenntnis der Vertragsgemäßheit der Lieferung/Leistung.
 
Eine Aufrechnung gegen Ansprüche von uns ist unzulässig, soweit diese Ansprüche nicht anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt sind.  Wir sind berechtigt mit Gegenforderungen, auch mit solchen von Konzernunternehmen gegen die Forderung des Vertragspartners  aufzurechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Vertragspartner nicht zu.
 
9. Gewährleistung:
Für die bestellungsgemäße Ausführung der Lieferung/Leistung und Einhaltung aller einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, für sachgemäße und dem neuesten Stand der Technik entsprechende Konstruktion, für die Güte der Ausführung für zugesicherte Eigenschaften und für Verwendung tadellosen Materials leistet der Vertragspartner bei beweglichen Sachen 36 Monate und bei unbeweglichen Sachen oder Sachen, die zum Einbau in oder zur Verwendung mit unbeweglichen Sachen bestimmt sind, 60 Monate Gewähr.
 
Die Gewährleistung beginnt mit der Annahme des Liefergegenstandes durch unseren Endkunden oder im Falle des ausschließlichen Einsatzes bei uns mit der unbeanstandeten Abnahme der Lieferung/Leistung durch uns zu laufen. Untersuchungs- und Rügepflichten bestehen nicht vor vollständiger Lieferung oder Leistung. Die Eingangsuntersuchung durch uns beschränkt sich auf Fehler, die offen erkennbar sind, wie z.B. Transportschäden, Falschlieferungen, Mehr- oder Minderlieferung. Derartige Mängel sind binnen 14 Tagen ab Lieferung anzuzeigen. Eine weitergehende Verpflichtung zur unverzüglichen Überprüfung der Lieferung/Leistung bei Übergabe und Rüge allfälliger Mängel (kaufmännische Mängelrüge) besteht nicht. Wir sind vielmehr berechtigt, Gewährleistung wegen auftretender Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist jederzeit geltend zu machen.
 
Im Gewährleistungsfall haben wir das Recht, nach unserer Wahl kostenlose Verbesserung oder Austausch der mangelhaften Lieferung/Leistung zu verlangen, den Mangel von anderer Seite auf Kosten des Vertragspartners verbessern zu lassen, den Vertrag sofort zu wandeln oder einen entsprechenden Preisnachlass zu begehren.
 
Bei Mangelbehebung durch den Vertragspartner beginnt die Gewährleistungsfrist nach Abnahme der Verbesserung durch uns für die gesamte von der Mangelhaftigkeit betroffene Lieferung/Leistung neu zu laufen.
 
Die Ansprüche auf Schadenersatz bleiben von der dargestellten Gewährleistung unberührt. Der Vertragspartner garantiert die Durchführung von Schulungs-, Wartungs- und  Reparaturleistungen sowie die Nachlieferung von Verschleiß- und Ersatzteilen für den Zeitraum von 10 Jahren ab Lieferung.
 
10. Schadenersatz:
Der Vertragspartner haftet für sämtliche Schäden, die uns aus einer verspäteten oder mangelhaften Lieferung/Leistung aus seinem oder dem Verschulden von zur Auftragserfüllung beigezogenen Gehilfen entstehen.
 
Der Vertragspartner erklärt durch die Annahme der Bestellung ausdrücklich, dass an dem Gegenstand der Lieferung keine Rechte, insbesondere keine Schutzrechte Dritter haften. Er übernimmt die Verpflichtung, falls dennoch Rechte Dritter geltend gemacht werden, uns schad- und klaglos zu halten und uns jeden daraus erwachsenen Schaden voll zu vergüten.
 
Bei Schäden, die durch einen tatsächlichen oder behaupteten Mangel - wenn sich diese Behauptung nicht ohne eingehende Überprüfung des Liefergegenstandes widerlegen lässt - des Liefergegenstandes, Verletzung des Liefer-, Leistungsvertrages oder sonstiges rechtswidriges Verhalten des Vertragspartners verursacht werden, hat der Vertragspartner uns und unsere Ver­treter, Gehilfen, Organmitglieder, Vertragshändler, Importeure und andere Unternehmen, die Waren oder Produkte veräußern, in die die Liefergegenstände integriert sind sowie deren Kunden von allen Ansprüchen, Kosten, Schäden und Aufwendungen inklusive Rechtsverfolgungskosten freizustellen.
 
Werden wir von Dritten aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes in Anspruch genommen, so ist der Ver­tragspartner beweispflichtig, dass ein Fehler des gelieferten Produkts im Sinne der Produkthaftungsbestimmungen nicht vorliegt. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns in einem Rechtsstreit mit Dritten zu unterstützen und  uns von allen An­sprüchen Dritter zur Gänze schad- und klaglos zu halten. Dies gilt auch, wenn der Liefergegenstand nur ein Teil der von uns an Dritte erbrachten Leistungen ist.
 
Der Vertragspartner hat uns und unsere Vertreter, Gehilfen, Organmitglieder, Vertragshändler, Importeure und andere Un­ternehmen, die Waren oder Produkte veräußern, in die die Liefergegenstände integriert sind, sowie deren Kunden von allen Ansprüchen, Kosten, Schäden und Aufwendungen inklusive Rechtsverfolgungskosten freizustellen, die aus oder aufgrund einer Rückrufaktion entstehen, soweit diese wegen des Liefergegenstandes oder der Leistung des Vertragspartners notwendig war.  Der Vertragspartner hat auf eigene Kosten Versicherungen abschließen, die seine Haftung gegenüber uns und Dritten im erforderlichen Umfang abdecken.
 
11. Fertigungsmittel/Geheimhaltung:
Unter Fertigungsmittel sind Produktionsanlagen, Betriebsmittel einschließlich Gesenke, Prüf- und Messmittel (z.B. Lehren), Matrizen, Proben, Werkzeuge, Komponenten, Muster, Modelle, Zeichnungen, Klischees oder sonstige Behelfe, die für die Fertigung und Prüfung der Liefergegenstände erforderlich sind zu verstehen. Fertigungsmittel, die wir dem Vertragspartner zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen zur Verfügung stellen, bleiben unser materielles und geistiges Eigentum. Diese Fertigungsmittel dürfen nur zu Ausführung unserer Aufträge verwendet und betriebsfremden dritten Personen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung weder zugänglich gemacht noch überlassen werden. Nach Ausführung des Auftrages sind sie uns kostenlos zurückzustellen. Der Vertragspartner übernimmt auf eigene Kosten bis zum Zugang einer schriftlichen Anweisung von uns die Lagerung, Instandhaltung und Wartung unserer Fertigungsmittel in der Weise, dass Beschädigungen, auch solche durch höhere Gewalt ausgeschlossen sind.
 
Der Vertragspartner verpflichtet sich zur Wahrung sämtlicher  Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihm im Zuge der Durchführung des Auftrags bekannt werden. Unterauftragnehmer, Vorlieferanten und Arbeitnehmer des Vertragspartners sind entsprechend zu verpflichten. Die Pflicht zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen gilt unbefristet auch für die Zeit nach Beendigung der Geschäftsbeziehung. Für jeden Verstoß gegen die vorgenannte Verpflichtung verspricht  der Vertragspartner eine Pönale, deren Höhe wir nach billigem Ermessen bestimmen, mindestens aber € 50.000,00 (Euro fünfzigtausend). Darüber hinaus gehende Rechte bleiben unberührt.
 
12. Immaterialgüterrechte:
Falls der Kauf/Auftrag von SAG oder die Dienstleistung für SAG neue Erfindungen oder Designs hervorbringt, stehen sämtliche Schutzrechte SAG zu. Sollte der Vertragspartner auf eigene Kosten wesentlich zur Entwicklung beigetragen haben, dann stehen die Schutzrechte beiden Vertragsparteien gemeinsam zu und beide Parteien können diese Rechte unabhängig verwerten.
 
Der Vertragspartner ist sich bewusst, dass die Produktion von Teilen für eigene Rechnung oder für Rechnung Dritter nicht erlaubt ist, wenn SAG an diesen Teil Schutzrechte hält oder SAG den Vertragspartner know-how oder Ausrüstung zur Produktion oder Entwicklung dieser Teile zur Verfügung gestellt hat.
 
13. Qualität:
Der Vertragspartner steht dafür ein, dass seine Lieferungen und Leistungen nach Stand der Technik, den sicherheits- und qualitäts-, gesetzlichen und sonstigen Vorschriften, den vereinbarten technischen Daten sowie den zugesicherten Eigen­schaften entsprechen.
 
Der Vertragspartner muss ein entsprechendes Qualitätsmanagementsystem (z.B. ISO 9001:2000, VDA Schrift 6.1. o.ä.) einrichten und nachweisen. Uns steht das Recht zu die Wirksamkeit des Qualitätsmanagementsystems vor Ort zu überprüfen, z.B. nach VDA Schrift 6.1. „QM System Audit“.
 
Im Fall von Serienlieferung darf erst nach schriftlicher Genehmigung des Musters durch uns mit der Serienlieferung begonnen werden. Für Erstmusterprüfungen wird auf die VDA-Schrift 2 „Sicherung der Qualität von Lieferungen –Lieferantenauswahl, Bemusterung, Qualitätsleistung in der Serie“ hingewiesen. Unabhängig davon hat der Vertragspartner die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen.
 
Sofern für Liefergegenstände/Leistungen vertragliche oder handelsübliche Dokumentationspflichten bestehen hat der Ver­tragspartner die entsprechenden Aufzeichnungen zu führen und die Prüfungsunterlagen/Dokumentation über 15 Jahre nach Durchführung der letzten Lieferung aufzubewahren und  uns bei Bedarf vorzulegen. Die vorgenannten Verpflichtungen sind auf allfällige Subunternehmer zu überbinden. Als Anleitung wird auf die VDA-Schrift 1 „Leitfaden zur Dokumentation und Archivierung von Qualitätsforderungen und Qualitätsaufzeichnungen“ hingewiesen.
 
Für Materialien und Gegenstände von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen, für die Umwelt sowie für Sachen ausgehen können und die deshalb aufgrund von Vorschriften einer Sonderbehandlung in Bezug auf Verpackung, Transport, Lagerung, Umgang und Abfallentsorgung erfahren müssen, wird der Vertragspartner uns ein den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften entsprechendes Sicherheitsdatenblatt oder Unfallmerkblatt übergeben.
 
14. Vorzeitige Beendigung:
Wir sind zur vorzeitigen Beendigung des mit dem Vertragspartner abgeschlossenen Vertrages in folgenden Fällen berechtigt: a) Beantragung oder Eröffnung eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens oder Nichteröffnung eines solchen Verfahrens mangels Kostendeckung, Anstreben eines außergerichtlichen Ausgleichs, oder b) Erwerb des Vertragspartners durch einen Mitbewerber oder c) bei wiederholtem oder  schwerwiegendem Verstoß gegen Vertrag und diese allgemeinen Einkaufsbedingungen.
 
15. Gegengeschäfte:
SAG behält sich das Recht vor den Kaufpreis oder Teile davon für bestehende oder zukünftige Gegengeschäfte zu verwenden. SAG kann dieses Recht auf Dritte übertragen.
 
16. Sonstiges:
Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist, wenn nicht anders vorgeschrieben, die Lieferanschrift des jeweiligen SAG Konzernunternehmens.
 
Auf diesen Vertrag ist österreichisches Recht anzuwenden. Die Anwendung von UN-Kaufrecht ist ausdrücklich ausgeschlossen. Streitigkeiten sind ausschließlich vor dem für Salzburg, Österreich zuständigen Gericht auszutragen. Wir sind jedoch berechtigt nach unserer Wahl den Vertragspartner auch an jedem anderen Gericht zu klagen, das nach nationalem oder internationalem Recht zuständig gemacht werden kann.
 
Falls einzelne Bestimmungen der Verträge unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrags insgesamt davon nicht berührt.
 
Überschriften in diesen Einkaufsbedingungen dienen nur der Übersichtlichkeit und dürfen nicht zur Auslegung herangezogen werden.
 
Im Zweifel gilt die deutsche Fassung dieser Einkaufsbedingungen. Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen mit dem Auftraggeber bedürfen der Schriftform. Erklärungen über Telefax oder E-mail genügen der Schriftform.